Vorlesen

SATZUNG DER LEBENSHILFE BAD DÜRKHEIM E.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Bad Dürkheim e. V.“

2. Sitz des Vereins ist Bad Dürkheim.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen und ist Mitglied in der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. und im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

§ 2

Aufgabe und Zweck

1.  Aufgabe und Zweck des Vereines ist die Vereinigung von Menschen mit geistiger Behinderung, ihrer Eltern und Freunde zu einer vom Prinzip der Selbsthilfe geleiteten Solidargemeinschaft.

Orientiert an den Prinzipien der Normalisierung und Integration schafft und sichert die Solidargemeinschaft den geistig behinderten Menschen einen Lebensraum innerhalb der Gesellschaft, in dem sie sich als Persönlichkeit entfalten und als solche ihr Leben so weit wie möglich eigenständig führen sowie vollwertig am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
Die Solidargemeinschaft betrachtet das ganze Leben geistig behinderter Menschen als ihre Aufgabe und diese Menschen selbst als ihre eigentlichen Auftraggeber, deren Interessen sie gegenüber Staat und Gesellschaft vertritt.

2. Die Erfüllung dieser Aufgabe geschieht insbesondere durch

  1. Schaffung, Unterhaltung und Betrieb (Trägerschaft) aller durch staatliche Gesetzgebung
    begründeten und finanziell geförderten Institutionen und Dienste (z. B. Frühförderung, Kindergarten, Förderschule, Werkstatt für behinderte Menschen, Wohnen, Offene Hilfen, kulturelle Veranstaltungen u. a.), um mit ihnen geistig behinderte Menschen bildend, fördernd, pflegend und helfend durch ihr Leben zu begleiten,
  2. sonstige über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausgehende Einrichtungen und Dienste, mit denen der Lebensanspruch geistig behinderter Menschen individuell und gesellschaftlich erfüllt werden kann,
  3. Zusammenarbeit mit öffentlichen, privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die der Förderung geistig behinderter Menschen dienen,
  4. Aufnahme und Förderung partnerschaftlicher Beziehungen zu Vereinen und Institutionen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland durch gegenseitige Besuche, Beratung, Erfahrungsaustausch, Hospitationen u. a.,
  5. Öffentlichkeitsarbeit,
  6. Sammlung von Spenden,

3. Die Solidargemeinschaft der Lebenshilfe arbeitet als Aufgabengemeinschaft von geistig  behinderten Menschen, ihrer Eltern und Freunde und hauptamtlich tätigen Fachkräften  partnerschaftlich zusammen.

4. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder (§ 4 Nr. 1) haben den Corporate Governance Kodex der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. und die Transparenzstandards des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. verbindlich anzuwenden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke  nach Maßgabe der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den  satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine  Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliches Aufnahmeersuchen beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

3. Menschen mit geistiger Behinderung, die in den Einrichtungen des Vereins betreut werden, und deren Angehörige sind grundsätzlich als Mitglieder aufzunehmen.

4. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende,
  2. durch Ausschluss durch den erweiterten Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Betroffene ist vorher zu hören,
  3. durch den Tod.

5. Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand nach § 26 BGB
3. der erweiterte Vorstand
4. die Geschäftsführung, Vertretung nach § 30 BGB

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand bei Wahrung einer Frist von 14 Tagen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn dies von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter genauer Angabe der Gründe verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Verein stehen, sind in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, nicht stimmberechtigt.

4. Wahlen können per Akklamation erfolgen, es sei denn, dass von einem der Mitglieder schriftliche Wahl verlangt wird. Auf die Dauer des Wahlgangs ist ein Wahlleiter und im Bedarfsfall ein Wahlausschuss zu bestellen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

5. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

6. Der Verein kann durch Beschluss von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.

7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied, es sei denn, dass bei Wahlen eine andere Person als Wahlleiter gewählt ist.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe:

  1. die Rechenschaftsberichte entgegenzunehmen,
  2. die von den Rechnungsprüfern geprüfte Jahresabrechnung zu genehmigen und über die Entlastung des Vorstands zu beschließen,
  3. den Vorstand und den erweiterten Vorstand zu wählen,
  4. zwei Rechnungsprüfer zu wählen, deren Aufgabe es ist, die Jahresabrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten,
  5. über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
  6. über eingebrachte Anträge zu entscheiden, sofern diese mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind.

9. Die Mitgliederversammlung kann um den Verein verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Personen, die sich im Vorstand verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorständen ernannt werden.

10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern. Mindestens zwei von ihm müssen Angehörige von Behinderten sein.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstands-Mitglieder.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann die Aufgaben unter sich verteilen.

4. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er bis zur Aufnahme der Arbeit durch seine Nachfolger im Amt. Das gilt auch, wenn nur einzelne Mitglieder ausgewechselt werden.

6. In den Vorstand können keine Personen gewählt werden, die in einem haupt- oder nebenberuflichen Dienstverhältnis zum Verein stehen.

7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung, dem erweiterten Vorstand oder der Geschäftsführung   zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben, für deren Durchführung er verantwortlich ist:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung ihrer Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes,
  4. Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung, Kassenführung und Erstellung des Jahresberichtes,
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Der Vorstand kann Mitglieder des erweiterten Vorstandes hinzuziehen,
  6. Berufung und Abberufung der Geschäftsführung, Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

§ 8

Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand wird gebildet durch den Vorstand gemäß § 7 und fünf oder sieben weitere Personen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt werden. Die Mehrheit des erweiterten Vorstandes müssen Angehörige von Behinderten sein.

2. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.

3. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in der Vereinsführung. Er hat bei allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden.

Dieser Entscheidungsvorbehalt gilt nur im Innenverhältnis. Die Vertretungsmacht des Vorstands (§7 Abs. 2) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere:

  1. Konzeptionsfragen
  2. Haushaltsfragen
  3. Investitionen
    – Grundstückserwerb
    – Grundstücksverkauf
    – Grundstücksbelastung
    – Bauangelegenheiten aller Art
  4. Stellenplanung

4. Im Bedarfsfalle, aber mindestens 6 mal im Jahr, soll eine Sitzung des erweiterten Vorstandes stattfinden, zu der der Vorsitzende oder ein Stellvertreter schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen hat, wenn nicht in der jeweils vorausgegangenen Sitzung der Zeitpunkt der nächsten Sitzung schon festgelegt ist. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der erweiterte Vorstand muss  einberufen werden, wenn mindestens 2 Mitglieder des erweiterten Vorstandes die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

5. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

6. Der erweiterte Vorstand bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Der erweiterte Vorstand kann im Bedarfsfall einen Beirat berufen oder zur Lösung bestimmter Aufgaben Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise bilden.

8. Der § 7, Ziff. 5 und Ziff. 6 gelten hier sinngemäß.

§ 9

Geschäftsführung, Vertretung nach § 30 BGB

1. Die Führung der laufenden Geschäfte überträgt der Vorstand einer Geschäftsführung. Diese wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Der Vorstand beschließt für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.

2. Die Geschäftsführung ist für ihr Aufgabengebiet als besondere Vertretung nach § 30 BGB bestellt und vertritt insoweit zur Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich den Verein. Zu den laufenden Geschäften gehören alle regelmäßigen, wiederkehrenden Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge des Geschäftsbetriebs Lebenshilfe Bad Dürkheim.

3. Der Umfang und die Beschränkungen der Geschäftsführung sind geregelt in der  Geschäftsordnung.

§ 10

Niederschriften

Über die Beschlüsse der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der jeweiligen Sitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 11

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf die Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim übertragen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.09.2019

Richard Weißmann                                             Christian Schmid
Vorsitzender                                                      Stellvertretender  Vorsitzender

Sie haben Fragen zu unserer Satzung?

Sprechen Sie uns bei Fragen jederzeit an.

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

über Telefon: 06322-938-138 oder per Mail: f.kunz@lebenshilfe-duew.de

Fabian Kunz

Stellvertretender Geschäftsführer

Telefon: 06322 / 938-138
f.kunz@lebenshilfe-duew.de

Lebenshilfe Bad Dürkheim e. V.
Sägmühle 13
67098 Bad Dürkheim