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Eigentlich keiner, mögen Sie vielleicht sagen. Es ist doch alles gesetzlich geregelt. Die Erfahrung lehrt, dass die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen individuelle Belange nur sehr unzureichend berücksichtigt

Wenn Ihnen am Herzen liegt, was mit Ihrem Nachlass geschieht, dann machen Sie Ihr Testament. Denn damit bestimmen allein Sie, wer was von Ihrem Nachlass erhält. Verfassen Sie kein Testament, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Und das kann bedeuten: Diejenigen, die Sie bedenken wollten, gehen leer aus. Während andere, die Sie nicht im Blick hatten, von Ihnen erben.

Schaffen Sie für alle Klarheit, indem Sie mit Ihrem Testament bestimmen, wer was und wie viel von Ihrem Nachlass erhält. Und suchen Sie dazu fachlichen Rat. Was es beim Verfassen eines Testaments zu bedenken gibt und wie Sie die Lebenshilfe Bad Dürkheim in Ihrem Nachlass bedenken können.

Wenn Sie kein Testament verfasst haben, wird Ihr Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Das Gesetz sieht neben dem Erbrecht für den Ehegatten ein sogenanntes Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen des Erblassers vor. Diese Blutsverwandten werden im Gesetz in verschiedene Ordnungen unterteilt. Die wesentlichen:

Erben 1. Ordnung

Kinder (ehelich, nichtehelich oder adoptiert), Enkel und Urenkel des Erblassers.

Erben 2. Ordnung

Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen, Großneffen, Großnichten.

Erben 3. Ordnung

Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, eventuell noch deren Abkömmlinge.

Wer nicht zu diesem Personenkreis zählt und auch nicht nach der 4. oder 5. Ordnung (Urgroßeltern und entferntere Verwandte) mit dem Erblasser verwandt ist, bekommt – wenn kein Testament vorliegt – nach der gesetzlichen Erbfolge auch nichts von Ihrem Nachlass!

Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge

  1. Die Verwandten einer niedrigeren Ordnung schließen die Verwandten einer höheren Ordnung von der Erbschaft vollständig aus. Das heißt: sind Kinder des Erblassers vorhanden (1. Ordnung), so erben die Eltern des Erblassers (2. Ordnung) nichts.
  2. Die Kinder des Erblassers schließen ihrerseits zu Lebzeiten ihre eigenen Kinder, also die Enkel des Erblassers, aus.

Wir haben schon gesagt, dass Sie mit Ihrem Testament selbst bestimmen können, wer was von Ihrem Nachlass erhält. Der Gesetzgeber hat allerdings einige Personen benannt, denen auf jeden Fall ein so genannter Pflichtteil zusteht, auch wenn Sie diese im Testament nicht bedacht haben.

Der Pflichtteil macht die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils aus. Er kann immer nur in Geld verlangt werden.

Anspruch auf den Pflichtteil haben:

1. der Ehegatte/eingetragener Lebenspartner

2. die Kinder und – soweit diese bereits verstorben sind – deren Kinder

3. die Eltern (bei Kinderlosigkeit)

Wenn der Erbfall eintritt, ist der Erbe grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Dadurch „erbt“ häufig der Staat mit. Je nachdem, wer das Erbe antritt, gelten unterschiedliche Steuerklassen. Diese beeinflussen sowohl die Höhe der Beträge, die steuerfrei bleiben (Freibeträge), als auch den Steuersatz.

Steuerfrei sind auf jeden Fall ein allgemeiner Freibetrag und ein Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder. Damit soll der Unterhalt für diese Familienangehörigen gesichert werden.

Der Versorgungsfreibetrag für Kinder nimmt mit deren Alter ab. Steuerpflichtig sind nur die Teile des Vermögens, die die im Gesetz aufgeführten Freibeträge übersteigen.

In der Tabelle (unten) erhalten Sie einen Überblick über die steuerlichen Freibeträge, die nicht nur im Erbrecht gelten, sondern auch bei Schenkungen, d. h. Weitergabe von Vermögen zu Lebzeiten.

Neben der Steuerklasse und den Freibeträgen der Erben spielt als dritter Faktor der Wert des erworbenen Erbes eine Rolle. Davon leiten sich die Steuersätze ab, die Sie aus der nachfolgenden Tabelle ersehen können.

Mit einer Erbeinsetzung oder einem Vermächtnis für die Lebenshilfe sind neben der Gewissheit, etwas Sinnvolles für benachteiligte Menschen zu tun, weitere Vorteile verbunden: Gemeinnützige Organisationen wie die Lebenshilfe sind von der Erbschaftsteuer grundsätzlich befreit.

Ihre Zuwendung wird also nicht durch eine Steuer geschmälert, sondern fließt in vollem Umfang der gemeinnützigen Arbeit der Lebenshilfe zu. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Ihre Erben unter Umständen weniger Erbschaftsteuern zahlen müssen, weil der einer gemeinnützigen Organisation zugewendete Teil die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs verringert.

Das kann dazu führen, dass Ihre Erben durch die Erfüllung Ihres letzten Willens in den Bereich der Freibeträge fallen und keine Erbschaftsteuer zahlen müssen.

Bei allen Testamentsformen ist auf zwei Dinge besonders zu achten: Erstens sollte der Wille klar zum Ausdruck kommen. Und zweitens sollte ein Testament mit einer Überschrift wie „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“ versehen werden, damit es als solches deutlich zu erkennen ist. Auch empfehlen wir Ihre Regelung empfehlen wir von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Das eigenhändige Testament

Schreiben Sie Ihr Testament selbst! Diese Aufforderung ist ganz wörtlich zu nehmen. Denn Ihr eigenhändiges Testament ist nur dann gültig, wenn Sie es von Anfang bis Ende handschriftlich verfassen. Es muss vom Erblasser mit vollständigem Namen unterschrieben sein und sollte mit Ort und Datum versehen werden.

Diese wenigen Formvorschriften dienen Ihrem eigenen Schutz, denn Ihr Testament soll ja nicht ohne Ihr Einverständnis geändert werden können.

 Das notarielle Testament

Vielleicht stellen Sie fest, dass es Ihnen schwer fällt, selbst ein Testament aufzusetzen. Oder Ihr Nachlass ist vielschichtig und Sie möchten einen fachlichen Rat in Anspruch nehmen. In diesem Fall hilft Ihnen ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein Notar Ihres Vertrauens.

Dieser hält Ihren letzten Willen rechtlich und formal verbindlich fest. Er bestätigt Ihre Testierfähigkeit. Deshalb sind notarielle Testamente schwer anfechtbar.

Da der Jurist auch für die Verwahrung des Testaments und seine Registrierung beim Amtsgericht zuständig ist, ist eine Fälschung Ihres letzten Willens ausgeschlossen. Außerdem können Sie sicher sein, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben auch aufgefunden  wird.

Der Jurist erhebt für seine Beratung und Protokollierung Gebühren. Aber: Das notarielle Testament erspart Ihren Erben in der Regel die Kosten für den Erbschein, die der Höhe nach mit den Kosten für ein notarielles Testament zu vergleichen sind.

Das gemeinschaftliche Testament – Ehegatten-Testament

Grundsätzlich muss jeder sein Testament selbst aufsetzen. Als Ehepartner können Sie je-doch Ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederschreiben. Das kann bei einem eigenhändigen Testament etwa so geschehen, dass ein Ehegatte den gemeinsamen Willen handschriftlich niederschreibt und dann beide Ehepartner mit Vor- und Zuname unterschreiben. Ort und Datum sollten bei jeder Unterschrift dazugesetzt werden.

Häufig möchten die Ehepartner, dass der überlebende Ehepartner zunächst alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben. In diesem Fall setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass erst nach dem Tod des Überlebenden die Kinder oder Andere Erben sein sollen.

Hierbei handelt es sich um das so genannte „Berliner Testament“. Der überlebende Ehegatte wird in diesem Fall Vollerbe. Als solcher ist er berechtigt, über den Nachlass grundsätzlich frei zu verfügen. Für die Kinder entstehen allerdings Pflichtteilsansprüche .

Behindertentestament:

Bei Eltern mit einem Kind mit Behinderung ist unbedingt ein besonderes Testament ,ein sogenanntes „Behindertentestament“zu verfassen.

Falls Sie sich für ein notarielles Testament entschieden haben, ist der Verwahrungsort fest-gelegt: das Amtsgericht.

Auch Ihr eigenhändiges Testament können Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht hinterlegen, um die Gefahr des Verlusts zu vermeiden. Falls Sie Ihr eigenhändiges Testament anderenorts aufbewahren möchten, setzen Sie eine Person Ihres Vertrauens davon in Kenntnis, damit Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod auch erfüllt werden kann.

Das Hinterlegen eines Testamentes beim Amtsgericht kostet nur geringe Gebühren, bei einem Vermögenswert von 100.000 Euro beträgt die Gebühr ungefähr 75 Euro.

Unterstützen Sie uns mit einem Testament für Menschen mit Beeinträchtigung!

Sie haben weitere Fragen zu unserer Lebenshilfe im Zusammenhang mit Überlegungen der Regelung Ihres Vermögens nach Ihrem Tod?

Wir sind für Sie da! Gerne helfen wir Ihnen persönlich weiter und beantworten Ihnen alle Fragen. Rufen Sie uns jederzeit an und vereinbaren einen unverbindlichen Beratungstermin. Diskretion ist für uns selbstverständlich.

Beate Kielbassa

Leiterin Öffentlichkeitsarbeit/Fundraising

Telefon: 06322 / 938-128
b.kielbassa@lebenshilfe-duew.de

Lebenshilfe Bad Dürkheim e.V.
Sägmühle 13
67098 Bad Dürkheim