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SATZUNG LEBENSHILFE STIFTUNG

§ 1  Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim“
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sitz der Stiftung ist Bad Dürkheim

§ 2  Gemeinnützigkeit

  1. Die Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
  3. Die Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, kann jedoch Zweckbetriebe betreiben, soweit das steuerlich unschädlich ist und diese den steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zweck der Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim verwirklichen.
  4. Die Mittel der Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3  Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aller Altersstufen, und deren Angehöriger, die ihren Wohnsitz auf dem Gebiet des Landkreises Bad Dürkheim oder den angrenzenden Landkreisen haben. Es dürfen nur Personen unterstützt werden, die bedürftig im Sinne des § 53 AO sind. Die Stiftung kann alle Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, deren Eltern und deren Angehörige darstellen, fördern. Der Stiftungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

  • die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für Menschen mit geistiger Behinderung, damit diese in ihrem jeweiligen Lebensbereich Gemeinwesen integriert leben können.
  • die Unterstützung der Arbeit der Lebenshilfe Bad Dürkheim e.V.
  • Maßnahmen zur Unterstützung, Bildung, Betreuung, Unterbringung, Erholung und Sport von Menschen mit geistiger Behinderung.
  • Erwachsenenbildung.

§ 4  Das Stiftungsvermögen und seine Erhaltung

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus der Erstausstattung in Höhe von 50 000,-EUR. Dem Stiftungsvermögen wachsen weitere Zustiftungen zu. Das Stiftungs­vermögen wird von der Lebenshilfe Bad Dürkheim e. V. (im Fol­genden „Stifter‘) aufgebracht. Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Stiftungsvorstand.
  2. Das Stiftungsvermögen ist vorbehaltlich § 5 Abs. 3 der Satzung in seinem Wert zu erhalten.

Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.

§ 5  Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zugewachsenen Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes gemäß §3 zu verwenden.
  2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

§ 6  Stiftungsvorstand

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand. Durch Satzungsänderung können weitere Organe eingerichtet werden, sofern dies zur Verwirklichung der Stiftungsziele förderlich erscheint.
  2. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes soll dem Vorstand der Lebenshilfe e.V. (Stiftervorstand) angehören.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden vom erweiterten Vorstand des Stifters für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom erweiterten Vorstand des Stifters aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Stifter beruft dann für die restliche Dauer der Amtszeit des Vorstandes ein Ersatzmitglied.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stell­vertretende(n) Vorsitzende(n).
  6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ein Ersatz von Auslagen wird gewährt.

§ 7  Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter ver­treten.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen des Stifters aus.
  3. Er  hat insbesondere die Aufgaben:
  • Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Aufstellung einer Geschäftsordnung und von Vergaberichtlinien für Stiftungsmittel, soweit dies erforderlich ist,
  • Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
  • Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben der Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim,
  • Berichterstattung über die Tätigkeit der Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim und die entsprechende Rechnungslegung,
  • Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stifter innerhalb eines angemessenen Zeitraums
  • Information des Stifters über alle wesentlichen Entwicklungen der Stiftung. Zustifter, die der Stiftung einen erheblichen Betrag überlassen, werden auf Wunsch in gleicher Form wie der Stifter informiert.
  • Im Bedarfsfall Bestellung eines/einer besonderen Vertreters/Vertreterin im Sinne des § 30 BGB.4.  Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

§ 8   Beschlussfassung

  1. Sitzungen des Vorstandes sind von dem / der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr anzuberaumen. Zu Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Über Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen, die von dem / der Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet werden. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes des Stifters haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes damit einverstanden sind und die Beschlüsse einstimmig getroffen werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Satzungsänderungen, Umwandlungen und die Auflösung der Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim.

§ 9  Satzungsänderungen

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich und liegen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können in gemeinsamer Sitzung der Vorstände von Stifter und Stiftung diese der Stiftung einen neuen Zweck geben. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der gemeinsamen Stimmen von Stiftervorstand und Stiftungsvorstand.
  2. Sonstige Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der gemeinsamen Stimmen von Stiftervorstand und Stiftungsvorstand.
  3. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls eine gemeinnützige bzw. mildtätige Ausrichtung haben und auf dem Gebiet der Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderungen liegen. Das gleiche Quorum gilt für einen Beschluss über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, welche ebenfalls eine gemeinnützige bzw. mildtätige Ausrichtung haben muss.
  4. Änderungen des Satzungszweckes sind mit dem Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

§ 10 Auflösung der Stiftung

  1. Stiftervorstand und Stiftungsvorstand können gemeinsam einstimmig die Auflösung der Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim beschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Lebenshilfe Bad Dürkheim e. V. oder deren Rechtsnachfolger. Sie hat die Mittel ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Existiert kein Rechtsnachfolger, fällt das Vermögen an eine vergleichbare Einrichtung, die Ziele im Sinne von §3 verfolgt. 

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim unter­liegt der staatlichen Aufsicht nach Maßga­be des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

Bad Dürkheim, den 04. Februar 2020

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Beate Kielbassa

Leiterin Öffentlichkeitsarbeit/Fundraising

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Lebenshilfe Stiftung Bad Dürkheim
Sägmühle 13
67098 Bad Dürkheim