In den letzten beiden Tagen berichtete die Presse über die Klage des Landes gegen alle 36 Werkstätten in Rheinland-Pfalz. Auch unsere Lebenshilfe als Träger der Dürkheimer Werkstätten erhielt bereits Mitte April die Klage des Sozialgerichts Speyer. Seitdem gab es weder bei uns noch bei anderen Werkstätten im Land diesbezüglich neue Entwicklungen, sodass wir am Dienstag von der breiten Berichterstattung überrascht waren. Der Vorsitzende der LAG WfbM Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V.) Marco Dobrani hat auf der Homepage der LAG WfbM zur Berichterstattung wie folgt Stellung genommen:

Werkstätten fordern regelbasierte Prüfung

Stellungnahme des Vorsitzenden der Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. Marco Dobrani zur aktuellen Berichterstattung

„Die Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen Rheinland-Pfalz e.V. (kurz: LAG) nimmt zur aktuellen Berichterstattung wie folgt Stellung:

Bei der bereits im April 2017 eingereichten Klage des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (kurz: Landesamt) in Rheinland-Pfalz gegen die 36 Werkstätten geht es um die Streitfrage, ob dem Land als überörtlicher Sozialhilfeträger ein jederzeitiges uneingeschränktes und anlassloses

Vorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V.: Marco Dobrani (Quelle: SWR)

Prüfrecht zusteht oder nicht. Die LAG als Interessensvertreter der 36 Werkstätten für behinderte Menschen in Rheinland-Pfalz vertritt die Auffassung, dass dem Land nach dem Sozialgesetzbuch nur ein anlassbezogenes Prüfrecht zusteht. d.h. werden Anlässe bei einem Träger bekannt, insbesondere durch festgestellte Qualitätsmängel, können Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen werden.

Ein uneingeschränktes, anlassloses Prüfrecht lehnen wir deshalb ab, weil wir dieses als unverhältnismäßig und willkürlich ansehen sowie als einen massiven Eingriff in unsere Berufssouveränität interpretieren.

Da es zwischen den Vertretern des Landesamtes und der LAG nicht zu einer Einigung in dieser Frage gekommen ist, hat das Landesamt Klage bei den Sozialgerichten eingereicht. Die LAG bedauert diesen Schritt zwar, begrüßt aber die dadurch erreichbare Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Die LAG stützt sich bei ihrer Einschätzung insbesondere auf die Regelung im neuen Bundesteilhabegesetz als auch in der zum 23. Juni 2017 erlassenen Rechtsverordnung der Landesregierung in Rheinland-Pfalz. Sowohl im Bundesgesetz als auch in der Landesverordnung sind anlassbezogene Prüfrechte vorgesehen. Das stimmt mit unserer Rechtsauffassung überein, somit begrüßen wir diese Regelungen auch ausdrücklich.

Es geht bei der Auseinandersetzung also nicht darum, dass wir uns generell Prüfungen verweigern, sondern um die Frage der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit von Prüfungen.

Bedauerlicherweise wird in der aktuellen, medialen Berichterstattung verschiedene Dinge miteinander vermischt. Neben dieser sachlichen Auseinandersetzung, die nun gerichtlich geklärt werden muss, werden die Vorhaltungen des Landesrechnungshofberichts aus dem Jahre 2014 wieder aufgewärmt. Der Rechnungshof hat dort u.a. kritisiert, dass es in Rheinland-Pfalz keinen Rahmenvertrag und keine Leistungs-, Qualitäts-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen gibt und dass die an die Werkstätten gezahlten Vergütungen mit rund 30 Millionen jährlich höher liegen als im Bundesdurchschnitt.

Die LAG bedauert ausdrücklich, dass es keinen Rahmenvertrag und keine individuellen Leistungs-, Qualitäts-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen mit den einzelnen Trägern gibt. Bereits zum 01.Oktober 2015 hatten wir dem Land deshalb einen umfassenden und rechtlich geprüften Rahmenvertrag vorgelegt. Da die Vertreter der Kommunen keine Bereitschaft zu erneuten Verhandlungen zeigten, mit dem Hinweis erst wieder nach der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes in die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag einstiegen zu wollen, war die Landesregierung gezwungen, eine Rechtsverordnung zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind jetzt auch Regelungen zur Prüfung vorgesehen, die sich auch mit unserer Rechtsauffassung decken.

Bezüglich der im Vergleich zu anderen Bundesländern höheren Vergütungen und demnach Ausgaben für das Land Rheinland-Pfalz hat sich das zuständige Sozialministerium und die Landesregierung glücklicherweise für die Beibehaltung der höheren Personalstandards ausgesprochen. Die dadurch mögliche höhere Personalausstattung in rheinland-pfälzischen Werkstätten kommt den Menschen mit Behinderungen unmittelbar durch mehr Begleitung, Bildung, Betreuung und Integration zugute. Wäre die Landesregierung auf die Forderungen des Landesrechnungshofs eingegangen, wären dadurch über 500 Stellen in Rheinland-Pfalz zu Lasten der Menschen mit Behinderungen entfallen.

Die den Werkstätten zur Verfügung gestellten Gelder werden demnach sachgerecht eingesetzt und verwendet. Es ist sehr bedauerlich, dass durch den sachlichen Streit über die Prüffrage in der medialen Berichterstattung dies nun teilweise in Frage gestellt wird.

Die LAG wird sich weiterhin massiv dafür einsetzen, dass es sobald als möglich zu einer Rahmenvereinbarung und einer Leistungs-, Qualitäts-, Vergütungs- und Prüfvereinbarung kommt damit sowohl Rechtssicherheit für alle Beteiligte besteht als auch Transparenz hergestellt wird.“

 

Die Stellungnahme ist zuerst erschienen auf: www.lag-wfbm-rlp.de

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